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§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein fährt den Namen "Eisstockclub Hammerau“. Er hat seinen Sitz in Hammerau.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben (1) Der Verein will seine Mitglieder zur Erhaltung und Pflege des Eisschießens vereinigen und die sportliche
Gemeinschaft fördern Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: a) Abhaltung von Übungsschießen von Wettkämpfe innerhalb des Vereins und mit anderen Vereinen, Teilnahme an Meisterschaften;
b) Unterhaltung der Eisschießanlagen und der Sportgeräte; c) Abhaltung von Versammlungen, Veranstaltungen und dgl.; d) Kinder und Jugendlichen das Eisstockschießen zu erlernen. Die Arbeit des Vereins dient
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3 MItgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig (2) Mitglieder können nur Personen werden, die in geordneten Verhältnissen
leben. Der Beitritt zum Verein setzt die Vollendung des 14.Lebensjahres voraus. (3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Vorstandschaft (§10) zu stellen. Ein zurückgewiesener Antrag kann vor Ablauf eines
Monats nicht erneut gestellt werden. (4) Die Generalversammlung kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beiträge
(1) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel bringt der Verein durch Beiträge auf die von den Mitgliedern
erhoben werden. (2) Die Höhe des Jahresbeitrages und der sonstigen Beiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt (3) Mitglieder über 75 Jahre und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. (4) Bei Austritt oder
Ausschluß eines Mitgliedes werden erhobene Jahresbeiträge oder sonstige Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. (2) Den Mitgliedern steht das Recht zu, bei Beschlüssen und Wahlen der Generalversammlung nach Maßgabe der Satzung mitzubestimmen und Anträge
einzubringen (§9), sowie ein Amt zu übernehmen. Sie können Anfragen und Beschwerden an die Vorstandschaft richten (§10). (3) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die bestehenden
Anordnungen zu befolgen. (4) Die Vorstandschaft kann mit Mehrheitsbeschluß zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Vereins- und Sportbetriebes eine Vereinsordnung erlassen. (5) Sportliches und ehrenhaftes Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod,
b) durch Austritt; dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen, c) durch Ausschluß.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt, b) das Mitglied durch sein Verhalten den Verein schädigt oder zu schädigen versucht, insbesondere durch Aufstellung und Verbreitung unwahrer oder
beleidigender Außerungen über Mitglieder, c) bei Nichtentrichtung des Jahresbeitrages innerhalb einer Frist von 2 Wochen obwohl es mündlich oder scbrifflich durch den 1. oder
2. Vorstand oder durch den Schatzmeister dazu aufgefordert wurde, d) dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden (3) Vor Beschlußfassung der Vorstandschaft über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung
einer Fiist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(4) Gegen diesen Beschluß ist die Berulimg zur Generalversammlimg statthaft Diese entscheidet endgültig Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ansschlußbeschcides beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Über den Ausschluß wird bei der Gcneralversammlung mit Stimmzettel abgestimmt.
§ 7 Wirtschafts- und Geschäftsjahr
Das Wirtschaftsjahr wird durch die Generalversammlung bestimmt Das Geschäftsjahr ist das Kalender
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) dic Vorstandschaft c) die Revision.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und Mitgliederversammlung gem. §32 BGB. (2) Die
ordentliche Generalversammlung findet jeweils innerhalb des 4. Vierteljahres eines neuen Geschäftsjahres statt. Die ordentliche Generalversammlung wird von Vorstand 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
Veröffentlichung im Freilassinger Anzeiger einberufen. (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Dazu ist er verpflichtet wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Der Vorstand hat dazu wie zur ordentlichen Generalversammlung zu laden. (4) Alle Anträge zur Generalversammlung sind wenigstens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Verspätete Anträge können während der Generalversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit
zustimmt. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. (5) Mit je einer Stimme nehmen die Mitglieder an der Generalversammlung teil.
(6) Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen: a) der Jahresbericht und die Jahresabrechnung sowie die Berichte der Revisoren,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Beiträge und Gebühren, mit Ausnahme der Anordnung zu den laufenden Geschäften, c) die Festsetzung des Wirtschaftsjahres,
d) die Wahl der Vorstandschaft auf 3 Jahre; sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt, e) die Wahl der Revisoren, f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Vorstandschaft,
g) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluß durch die Vorstandschafl, h) die Gewährung von Anfwandsentschädigung i) eine Satzungsänderung k) Auflösung des Vereins. (7) a) Die Beschlüsse der
Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist Satzungsänderungen bedürfen der 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. b) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5 Mehrheit des
Mitgliederbestandes anwesend ist. Zur Beschlußfassung ist 2/3 Mehrheit erforderlich. Kommt keine Beschlußfassung zustande, ist innerhalb einer Frist von 14 Tagcn eine weitere außerordenlliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. (8) Für Wahlen wird bestimmt a) Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch
Handaufheben einen Wahlausschuß (1 Wahlleiter und 1 Wahlhelfer), der die Wahl leitet, die Stimmen auszählt, das Wahlergebnis bekannt gibt und die Gewählten befragt, ob sie die Wahl annehmen.
Der Wahlausschuß wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt b) Gewählt ist, wer bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt Ergibt sich keine Mehrheit,
findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt
c) wählbar ist jedes volljähriges Mitglied, soweit kein Ausschließungsverfahren anhängig ist d) Die Vorstandsmitglieder können durch Handaufheben gewählt werden. Die Wahl des 1.Vorstandes und der Revisoren hat geheim zu
erfolgen, wen dies die Generalversammlung auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit beschließt e) Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden In diesem Fall muss es jedoch gegenüber dem Vorstand schriftlich
erklärt haben, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des Wahlausschusses übergibt der Vorstand diesem die schriftliche Zustimmungserklärung der abwesenden Mitglieder.
(9) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der wesentlich Inhalt der Verhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das
Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden zu bestätigen.
§ 10 Die Vorstandschaft
(1) Den Vorstand bilden der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier (2) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden b) dem 1 Kassier (Schatzmeister) c) dem Schriftführer d) dem 1. und 2. Schützenmeister 1) die Vorstandschaft kann auf Antrag des Vorsitzenden bis zu 3 Beisitzer wählen (3)
Gesetzliche Vertreter (Vorstand i.S.d. §26 BGB) sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier; sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt dass der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten kann, wenn
der 1.Vorsitzende verhindert ist. (4) Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben: a) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung ergeben,
b) Erstattung des Jahresberichtes und Vorlegung der Jahresabrechnung in der Generalversammlung. c) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 3), d) Entscheidung über Anfragen und Beschwerden von Mitgliedern (§ 5),
e) Überwachung der Einhaltung der Satzung. f) Anordnungen zu den laufenden Geschäften (5) Die Vorstandschaft tritt wenigstens einmal im Halbjahr, im übrigen nach Bedarf zusammen. Sie wird vom 1.
Vorsitzenden einberufen. Ferner ist sie einzuberufen, wenn 2 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (6) In seinen Sitzungen entscheidet die
Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Ein Mitglied des Vorstandschaft ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und der Vorstandschaft betrifft
(8) In den Sitzungen der Vorstandschaft sind Protokolle gern. §9 zu führen. (9) Der 1. oder 2. Vorsitzende leiten die Generalversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft (10) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden; sie sind von der Generalversammlung festzusetzen.
§ 11 Revision
(1) Von der Generalversammlung werden 2 Revisoren gewählt. Diese sind keine Vorstandsmitglieder. (2) Die Revisoren
sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Einträge im Kassenbuch, die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und den Kassenbestand zu prüfen (3) Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt
ihnen eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesen und der Geschäftsführung des Vereins. (4) Über die Überprüfung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gesammelten Protokolle der Geschäftsperiode sind der
Generalversammlung vorzulegen
§ 12 Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Gemeinde Ainring, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
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